Gesetzeslage in verschiedenen Ländern

Gesetzeslage in verschiedenen Ländern

 

Deutschland

Grundsätzliches

In Deutschland ist laut Betäubungsmittelgesetz (BtMG) der Besitz von Pflanzenteilen und Saatgut von Hanf (wenn die Samen zum illegalen Anbau bestimmt sind) strafbar. Ausgenommen sind nur Faserhanf-Sorten, die auf einen künstlich stark erniedrigten THC-Gehalt hin gezüchtet wurden. Auch deren Anbau ist aber nur für Landwirte mit Sondergenehmigung und unter strengen Auflagen erlaubt.

Der Konsum von Betäubungsmitteln ist in Deutschland nicht verboten. Es ist von Kommentatoren des Betäubungsmittelgesetzes wie von Richtern anerkannt, dass man Drogen konsumieren kann, ohne sie im gesetzlichen Sinne zu besitzen. Das ist von praktischer Bedeutung, weil aus diesen Gründen aus einem positiven Drogentest nicht auf eine strafbare Handlung geschlossen werden kann - solange keine anderen strafbaren Umstände wie die berauschte Teilnahme am Straßenverkehr vorliegen.

Geringe Menge

In vielen Fällen werden Strafverfahren wegen des Erwerbs und Besitzes von geringen Mengen Cannabis für den Eigengebrauch eingestellt. Es gibt jedoch viele Staatsanwälte, die dies aus Prinzip nicht tun. Auch geschieht das, wenn überhaupt, nur beim ersten Mal. Insgesamt ist die Handhabung von Staatsanwaltschaft zu Staatsanwaltschaft unterschiedlich.
geringe Mengen in den Bundesländern

Geringe Mengen Cannabis werden beim Fund beschlagnahmt, Verfahren deswegen müssen aber laut Bundesverfassungsgericht im Allgemeinen eingestellt werden. Die Auslegung dieses Beschlusses hängt aber vom Einzelfall ab und liegt im Ermessen des Richters bzw. Staatsanwalts. Auch gilt dies nur bei Gelegenheitskonsumenten; ergibt sich aufgrund vorheriger Einstellungen der Eindruck, der Konsument sei Dauerkonsument, so kann dieser nicht mit einer Einstellung nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts rechnen. Ebenso darf keine Fremdgefährdung durch Konsum in der Öffentlichkeit vorliegen. Das Bundesverfassungsgericht kam der 1990 vom Lübecker Richter Wolfgang Neskovic unter dem Schlagwort „Recht auf Rausch“ erhobenen Forderung nach einer Legalisierung von Cannabis nicht nach. Es beauftragte aber die Innenministerkonferenz, eine bundesweit gültige Höchstgrenze für Eigenverbrauchsmengen festzulegen. Dies wurde bis heute nicht vollständig umgesetzt.

Im Ausland

Wer glaubt, dass man als Deutscher in den Niederlanden straffrei Cannabisprodukte erwerben könne, irrt. Als Deutscher unterliegt man gem. § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 2 StGB auch im Ausland deutschen Gesetzen, soweit die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder man die Betäubungsmittel nicht bloß zum Eigengebrauch erwirbt.

Entwicklung der Cannabis-bezogenen Strafverfahren

Zahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren bei Cannabis in Deutschland:

Jahr Cannabisdelikte
1991 51 615
1992 47 899
1993 49 675
1994 58 785
1995 70 461
1996 81 143
1997 91 352
1998 109 863
1999 118 973
2000 131 662
2001 131 836
2002 139 082
2003 148 973
2004 174 679
2005 166 144

Quellen:

Österreich

In Österreich unterliegt Cannabis den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes (SMG). Die Einstufung von Cannabis als Suchtgift im Sinne des Gesetzes stützt sich auf das Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel. Nach dem Gesetz ist zu bestrafen, wer Cannabis erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überlässt oder verschafft. Nicht strafbar ist der Konsum, der grundsätzlich auch ohne Besitz möglich ist. In der Praxis wird aber auch der Konsum kriminalisiert, weil er fast immer mit dem Besitz einhergeht; so begründet das bloße Mitrauchen an einem fremden Joint die Straftat des Besitzes.

Als geringe Menge gilt Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von weniger als 20 g THC, was je nach THC-Gehalt des Produkts zwischen 80 und 300 g getrockneter Cannabis-Blüten entspricht. Bei Strafverfahren wegen des Erwerbs und Besitzes von geringen Mengen muss die Staatsanwaltschaft die Anzeige gemäß § 35 SMG für eine Probezeit von zwei Jahren zurücklegen, wodurch Gelegenheitskonsumenten vor einer übermäßigen Kriminalisierung geschützt werden sollen. Bei einem erneuten Suchtgift-Vergehen innerhalb der Probezeit wird das Verfahren jedoch wieder aufgenommen. Die Zurücklegung der Anzeige setzt eine Stellungnahme der Gesundheitsbehörde voraus, ob der Angezeigte als Dauerkonsument einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 SMG (amtsärztliche Untersuchungen, Entzugsmaßnahmen, Psychotherapie) bedarf. Der Staatsanwalt kann jedoch gemäß § 35 Abs. 4 SMG von der Einholung einer Stellungnahme absehen, wenn der Angezeigte ausschließlich eine geringe Menge Cannabis für den Eigenverbrauch erworben und besessen hat, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedürfe. Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Cannabis bestehen in der Regel aus Beratungsgesprächen und der regelmäßigen Abgabe von Urinproben über einen längeren Zeitraum.

Grundsätzlich droht schon bei geringen Mengen eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe (§ 27 Abs. 1 SMG), strengere Strafen gelten für das Überlassen von Suchtgift an Minderjährige (§ 27 Abs. 2 Z 1 SMG) und bei Delikten im Zusammenhang mit der gewerblichen Drogenkriminalität (§ 27 Abs. 2 Z 2 SMG). Erwerb und Besitz von großen Suchtmittelmengen für den Eigengebrauch fallen unter den "milderen" § 27 Abs. 1 SMG. Die Erzeugung, Ein- und Ausfuhr und das Inverkehrsetzen von großen Suchtmittelmengen werden nach dem weit strengeren § 28 SMG bestraft, wobei die Begehung im Rahmen einer Bande bzw. kriminellen Vereinigung schulderschwerend, eine eventuell vorhandene Sucht als überwiegendes Tatmotiv dagegen schuldmindernd gewertet werden. Der Schwerpunkt der strafrechtlichen Verfolgung in Österreich liegt in der Regel bei Delikten mit größerem Umfang, offiziell gilt der Grundsatz Therapie statt Strafe.

Saatgut und Pflanzen unterliegen dem Suchtmittelgesetz, wenn sie zur Erzeugung von Suchtgift geeignet sind oder mehr als 0,3 % THC enthalten. Es gibt hier einen gewissen rechtlichen Freiraum, weil Samen, Blätter, Stengel, Wurzeln und Jungpflanzen diesen THC-Gehalt nicht erreichen und nicht als Suchtgift gelten. Tatsächlich kann man in zahlreichen Geschäften Samen und Jungpflanzen erwerben, die zu potenten Cannabis-Pflanzen heranwachsen können. Der unerlaubte Anbau von Cannabis-Pflanzen für Zwecke der Suchtmittelgewinnung (Herstellung) ist eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 6 Abs 2 iVm § 44 Z 1 SMG mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft wird. Gerichtlich strafbar ist grundsätzlich erst die Handlung der Suchtmittelgewinnung, d. h. die Trennung der THC-haltigen Pflanzenteile von der Pflanze zwecks Suchtmittelerwerb. Doch in der Praxis werten die Gerichte oft bereits den Anbau bzw. die Herstellung als versuchte Erzeugung im Sinne des SMG. Der Anbau von Cannabis-Pflanzen für Zwecke, die nicht der Suchtmittelgewinnung dienen, etwa als Zierpflanzen oder als Papier-Rohstoff, ist unabhängig vom THC-Gehalt der Sorte straffrei.

 

Schweiz

In der Schweiz fällt Cannabis unter das Betäubungsmittelgesetz und ist illegal. Gegen Ende der 90er-Jahre tolerierten die Behörden vieler Kantone den Verkauf von Marihuana als "Duftsäckchen" in Hanfläden. Bekannt für seine liberale Drogenpolitik war vor allem Basel, wo es zu Spitzenzeiten mehr Läden mit Hanfprodukten als Bäckereien gab. Die Höhe der erzielten Umsätze führte aber zu einem rapiden Anstieg der Kriminalität im Kreis der Anbieter. Fälle von Schutzgelderpressungen, Drohungen und Überfällen häuften sich. Dies lieferte der Polizei den Hauptgrund für gründliche Razzien zwischen 2002 und 2003, bei denen fast alle Hanfläden geschlossen wurden. Bis 2004 gab es lange Diskussionen im Parlament, ob der Cannabiskonsum - im Gegensatz zum Handel - legalisiert werden soll, ehe dies mit einer Mehrheit verworfen wurde. Wenige Tage später leitete das "Komitee Pro Jugendschutz - Gegen Drogenkriminalität" eine Volksinitiative zur Änderung der Bundesverfassung ein; diese mit relativ prominenten linken und gemäßigten Politikern besetzte Gruppe will eine Erlaubnis von Hanf-Besitz, -Konsum und -Anbau für den Eigenbedarf sowie einen strikt geregelten, aber legalen Handel damit durchsetzen. Jede Werbung für Hanfkonsum und auch der Verkauf an Jugendliche sollen (entsprechend dem niederländischen Modell) illegal bleiben. Die Initiative hat Unterschriften von Schweizerbürgern gesammelt, und Anfang 2006 dann 105.000 Unterschriften eingereicht (100.000 waren nötig). Damit werden der Bundesrat und die Bundesversammlung wohl bis 2007/8 Stellungnahmen abgeben, wonach die Frage dem Schweizervolk vorgelegt werden wird. Da die Initiative wesentlich weniger radikal ausfällt als zwei bereits gescheiterte Initiativen zur Drogenlegalisierung, werden ihr etwas bessere Chancen eingeräumt.

In der Schweiz gilt nach Art 19a53 des Betäubungsmittelgesetzes:

  1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Haft oder mit Buße bestraft. Wobei auch die gefundene Menge und das Alter eine Rolle spielt.
  1. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art 19b55:
Wer nur den eigenen Konsum vorbereitet oder Betäubungsmittel zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsum unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar, wenn es sich um geringfügige Menge handelt.

Niederlande

In den Niederlanden ist Cannabis weiterhin illegal, wird jedoch geduldet, was zur Folge hat, dass der Besitz geringer Mengen bis zu 5 Gramm straffrei bleibt und Cannabisprodukte, unter bestimmten Bedingungen, in so genannten Coffee Shops verkauft werden dürfen. Auch die gesellschaftliche Akzeptanz der Droge Cannabis hat dadurch stark zugenommen und die Strafverfolgung wird in dieser Hinsicht nur sehr oberflächlich betrieben. Diese Coffee Shops müssen sich allerdings über den Schwarzmarkt versorgen, da die Herstellung von Cannabisprodukten weiterhin verboten ist. Dadurch kommt es zum so genannten back door-Problem. Daher ist der illegale Handel mit Cannabis (besonders bei großen Mengen) weiterhin ein großes Problem in den Niederlanden; von einigen eher linken Politikern wird daher ein geregelter, aber legaler oder geduldeter Handel gefordert. Außerdem kommt es in grenznahen Städten zu einer Art Drogentourismus, was vor allem Lärmbelästigung der ansässigen Bevölkerung zu Folge hat, aber auch Kontrollen durch die Behörden der angrenzenden Länder, die eine weniger liberale Cannabispolitik betreiben, erforderlich macht, da es zu Schmuggel von Drogen kommt. Die Niederländer selbst konsumieren trotz (oder wegen) der liberalen Politik nicht mehr Cannabis pro Person und Jahr als etwa die Deutschen oder andere Europäer.

In Kanada und den Niederlanden wird Cannabis seit 2003 zur medizinischen Verwendung staatlich kontrolliert an bedürftige Patienten abgegeben, ohne dass diese Angst vor einer Verfolgung durch die Justiz haben müssen. Seit September 2003 ist in den Niederlanden Marihuana als apothekenpflichtiges Medikament zugelassen. Da dies jedoch weit teurer ist als das geduldete Cannabis der Coffee Shops, findet es bisher nur wenige Käufer.

USA

Seit 1937 ist Cannabis in den USA faktisch verboten; zunächst nur mit einer unrealistisch hohen Steuer von 100 Dollar pro Gramm belegt, die die Produzenten in die Illegalität trieb, wurde es Ende der 1960er Jahre komplett verboten. Die treibende Kraft hinter dem Cannabis-Verbot war Harry J. Anslinger. Aufgrund von Cannabisdelikten Verurteilte machen heute etwa 3,5 % der insgesamt ca. 1,2 Millionen amerikanischen Gefängnisinsassen aus, wobei die Strenge der Bestrafung von Bundesstaat zu Bundesstaat recht unterschiedlich ausfällt.

In mehreren US-Bundesstaaten wurde Cannabis in den letzten Jahren wieder zur medizinischen Anwendung erlaubt, meist durch Volksinitiativen und Volksentscheide. Es ist aber weiterhin durch Bundesgesetz der USA verboten, und in kalifornischen Kliniken wurden schon von Bundespolizisten Razzien durchgeführt. Diese Vorgehensweise der amerikanischen Drug Enforcement Administration (DEA) wurde kürzlich jedoch von einem Bundesgericht untersagt. Im Mai 2004 hat Vermont (als elfter Bundesstaat neben Alaska, Arizona, Colorado, Kalifornien, Hawaii, Maine, Maryland, Nevada, Oregon und Washington) medizinisches Marihuana legalisiert.

Anfang November 2005 hat die US-Metropole Denver eine Verordnung durch Volksabstimmungen erlassen, die den Besitz geringer Mengen Marihuana (maximal 29 Gramm) von Erwachsenen über 21 Jahren erlaubt. Nach den Gesetzen von Colorado, dessen Hauptstadt Denver ist, bleibt der Besitz aber illegal.

Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein befürwortet eine Cannabislegalisierung, setzt sie aber nicht um, da von den Behörden Drogentourismus befürchtet wird. Für den Fall, dass die Nachbarländer Schweiz und/oder Österreich Cannabis legalisieren, würde Liechtenstein umgehend nachziehen.

Quelle: Wikipedia

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